Verschmelzung

Verschmelzung ist die Vereinigung von juristischen Personen unter Ausschluss der Abwicklung durch Gesamtrechtsnachfolge. Die Verschmelzung dient wirtschaftlich der Zusammenführung getrennter Unternehmen zu einer neuen - größeren - Einheit. Sie kann zur Neugründung einer Gesellschaft oder zur Aufnahme auf eine bereits bestehende Gesellschaft erfolgen.

 

Rechtlich bestehen unterschiedliche Varianten, das wirtschaftliche Ergebnis der Zusammenführung mehrerer Unternehmen zu erreichen. Die Verschmelzung ist eine von vielen Möglichkeiten. Sie hat den Vorteil der einfachen Vermögensübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge und den Nachteil der aufwändigen Umsetzung - mit Verschmelzungsbericht, Verschmelzungsprüfung, Bericht des Aufsichtsrats, Einreichung des Vertrages im Firmenbuch, Auflage der relevanten Unterlagen zur Einsicht, Einberufung einer Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung über die Verschmelzung. Da auf viele dieser Abwicklungsschritte im Konzern verzichtet werden kann, finden Verschmelzungen in der Praxis überwiegend zwischen verbundenen Unternehmen statt.

 

Die Judikatur hat in einer bahnbrechenden Entscheidung zur "down-stream" Verschmelzung und später für alle Verschmelzungsvorgänge ausgesprochen, dass die verschmelzungsrechtlichen Gläubigerschutzbestimmungen keine abschließenden Regelungen enthalten und die allgemeinen Kapitalerhaltungsvorschriften nicht ersetzen. Zum Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft darf deshalb eine Verschmelzung von einer Gesellschaft mit höherem Nennkapital auf eine Gesellschaft mit niedrigerem Nennkapital nur erfolgen, wenn vor der Verschmelzung

  • bei der übernehmenden Gesellschaft das Kapital erhöht wurde, oder
  • bei der übertragenden Gesellschaft eine ordentliche Kapitalherabsetzung auf das Kapitalniveau der übernehmenden Gesellschaft durchgeführt wurde.

Abgerundet werden die strengen Gläubigerschutzbestimmungen durch das gesellschaftsrechtliche Erfordernis eines positiven Verkehrswerts des übertragenen Vermögens und der Unzulsässigkeit der Verschmelzung auf eine real überschuldete Gesellschaft .