Einbringung

Einbringung meint die Übertragung von Unternehmen oder bestimmter Unternehmensanteile auf eine  Körperschaft; insbesondere eine GmbH.

 

Die wirtschaftlichen Beweggründe für die Einbringung können vielfältig sein. Nicht selten möchten Einzelunternehmer ihre Tätigkeit einfach in einer Kapitalgesellschaft fortführen, um zukünftig Haftungsrisiken zu begrenzen. Die Einbringung kann auch als Vorbereitung für eine Generationenübergabe oder einen Unternehmensverkauf dienen. Sehr häufig erfolgen Einbringungen in eine Tochtergesellschaft, damit die einbringende Gesellschaft als Holdinggesellschaft weiterbestehen kann. Durch diese Konstruktion lässt sich der Betrieb vom Besitz des Unternehmens trennen und vor Krisen schützen.

 

In jüngerer Zeit legt die Judikatur ein großes Augenmerk auf die Einhaltung der Gründungsvorschriften, wenn eine Kapitalgesellschaft bar gegründet wird, im Anschluss die Einbringung erfolgt und in der Einbringungsbilanz Entnahmen vorgesehen sind.  Da durch die Entnahmen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Bargründung die Barmittel wieder an den Einbringenden zurückfließen, stellt das Vorhaben - ohne Begleitmaßnahmen - eine verdeckte Sacheinlage dar. 


Durch die Umgehung der Sachgründungsvorschriften ist die Einbringung unzulässig und wird nicht im Firmenbuch eingetragen. In der Praxis wird diese Judikaturlinie häufig übersehen.