Durch die Spaltung lassen sich alle oder einzelne Vermögensteile einer Kapitalgesellschaft auf andere Kapitalgesellschaften übertragen. Die Spaltung kann unter Beendigung der übertragenden Gesellschaft (Aufspaltung) oder unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft (Abspaltung) erfolgen. Aufspaltung und Abspaltung können entweder zur Neugründung einer Gesellschaft führen oder zur Aufnahme auf eine bestehende Gesellschaft erfolgen.
Die Vermögensübertragung erfolgt bei der Spaltung durch partielle Gesamtrechtsnachfolge und dadurch wesentlich einfacher als beim personengesellschaftsrechtlichen Pendant der Realteilung. Anders als bei der Realteilung ist die Spaltung zivilrechtlich nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkt. Was zu übertragen ist, kann privatautonom im Spaltungsplan bzw. Spaltungs- und Übernahmevertrag festgelegt werden. Steuerlich begünstigt ist allerdings nur die Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes, Mitunternehmeranteils oder Kapitalanteils.