Die Realteilung ist begrifflich das Gegenstück zum Zusammenschluss. Statt der Vermögensvereinigung in einer Personengesellschaft wird bei der Realteilung Sachvermögen von der Personengesellschaft auf ihre Gesellschafter übertragen. Die Realteilung hat damit Ähnlichkeiten mit einer Abspaltung, weil in beiden Fällen Vermögen auf einen neuen Rechtsträger übertragen wird. Im Gegensatz zur Abspaltung ist die Realteilung allerdings auf Personengesellschaften beschränkt und die Gesellschafter erhalten die Abfindung direkt von der teilenden Gesellschaft.
Realteilungen erfolgen häufig nach dem Tod eines Gesellschafters oder zur Entflechtung von Personenvereinigungen, wenn einzelne Gesellschafter das Unternehmen alleine fortführen wollen. Abseits der Entflechtungsmotive kann die Realteilung eine echte Alternative zum gesetzlichen Liquidationsverfahren darstellen, weil sich die Vermögensauseinandersetzung ertragsteuerneutral - und damit günstiger - umsetzen lässt.
Seit die Rechtsprechung das Verbot der Einlagenrückgewähr auf inadäquate Leistungen einer GmbH & Co KG an den Kommanditisten anwendet, mehren sich die Diskussionen über die Auswirkungen dieser Judikatur auf die Realteilung einer "unechten Kapitalgesellschaft". Da bei der Realteilung die Gegenleistung des Kommanditisten für die Vermögensübernahme lediglich in der Aufgabe von Gesellschafterrechten liegt, aber der Gesellschaft aktiv kein Vermögenswert zugeführt wird, liegt ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsrecht relativ nahe. Durch sinnvolle Begleitmaßnahmen lässt sich das Risiko der Unzulässigkeit deutlich reduzieren.