Umwandlung

Durch das Rechtsinstitut der Umwandlung lässt sich das Vermögen einer Kapitalgesellschaft ohne Liquidation durch Gesamtrechtsnachfolge auf ihren Hauptgesellschafter oder eine neu errichtete OG oder KG übertragen. Die Umwandlung setzt voraus, dass

  • der Hauptgesellschafter mindestens zu 90 % am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist (verschmelzende Umwandlung), oder
  • Personen, die zumindest 90% am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt sind, auch an der neu errichteten OG oder KG beteiligt sind (errichtende Umwandlung).

Die Minderheit kann durch den Umwandlungsbeschluss ausgeschlossen werden und hat Anspruch auf eine angemessene Barabfindung.

 

In der Praxis äußerst beliebt ist die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine neu errichtete KG, an der die Gesellschafter der umzuwandelnden GmbH beteiligt sind. Die Judikatur hat diese Umwandlungsform in den letzten Jahren aus Gründen des Gläubigerschutzes wesentlich erschwert. Um einen kapitalentsperrenden Effekt zu verhindern, fordert die Judikatur die Bildung einer Haftsumme in der Höhe des entsprechenden Teils der Stammeinlage der übertragenden Kapitalgesellschaft. Dieses Erfordernis gilt unabhängig davon, ob in der KG eine natürliche Person unbeschränkt haftet oder nicht. Die Judikatur verdient Kritik. Dennoch: Wer dieses Hindernis übersieht, muss mit einem erheblichen Mehraufwand für die Umwandlung rechnen.